Wohngebäudeversicherung
Wohngebäudeversicherung
Bei der Wohngebäudeversicherung werden in der Regel die Risiken durch: Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert. Sies kann einzeln oder und das ist der Normalfall in Kombination. Desweiteren können selbstverständlich weitere Risiken versichert werden, dazu zählen, die Elementarschäden sowie Überspannungsschäden an Gebäudebestandteilen (z.B. Heizungsanlage, Klingelanlage).
Seit dem Wegfall von Pflicht- und/oder Monopolrechten zum 1. Juli 1994 (Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft vom 18. Juni 1992) kann der Gebäudeversicherer zu allen Risiken in gesamt Deutschland frei gewählt werden. Dies führte zu einem enormen Boom der auf dem freien Versicherungsmarkt, jede Gesellschaft brachte nun einen eigenen Tarif heraus und wollte an den nun freigegebenen Rechten partizipieren.
Für die ständige Wertanpassung der Versicherungssumme an die Wertentwicklung des Gebäudes, sorgt der gleitende Neuwertfaktor. Jeder Versicherungsnehmer ist jedoch für ausreichenden Versicherungsschutz selbst verantwortlich und muss sich bei der Wertermittlung darum kümmern, damit keine Unterversicherung besteht. Hier helfen in der Regel die Versicherungsvertreter oder gewisse Richtgrößen die im Vorfeld bei den Versicherern zu erfragen sind. Es gibt auch die Möglichkeit durch Bausachverständige den Wert ermitteln zu lassen oder man führt eine Ableitung aufgrund des Gebäudewertes von 1914 durch. Diese Methode wird von den Versicherungsgesellschaften und den Sachverständigen angewandt.
Kriterien für die Wertermittlung sind:
- Die Bauartenklasse ( Fachwerk, Fertigbau, Beton, usw.)
- Bedachungsart (Ziegel, Reet)
- Ort (wichtig für Elementarversicherung, Hochwasserzone)
- Art der Nutzung
- Die Ausstattung
Was ist versichert: Versicherte Sachen
- Das Gebäude, das im Versicherungsschein mit Ort und Straße genau bezeichnet ist.
- Das Gebäudezubehör (in der Regel alles was fest mit dem Gebäude verbunden ist, Einbauküche, Einbaumöbel)
- Sonstiges Gebäudezubehör, auch das muss explizit im Versicherungsschein angegeben sein. ( Garage, Carport, Gartenlaube, Gewächshaus, usw.)
Gebäudezubehör, sowie Wasser und Abwasserrohre außerhalb des Grundstücks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.
Nicht versichert sind Gegenstände die nachträglich von Mietern eingebaut oder angebracht werden. Diese fallen in die Verantwortung des Mieters und sind keine Bestandteile des Gebäudes.
Versicherte Risiken im einzelnen bei der Wohngebäudeversicherung
Feuerversicherung:
Brand ist ein Feuer Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Demzufolge sind Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen nur versichert, wenn ein Blitz unmittelbar auf versicherte Sachen aufgetroffen ist.
Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.
Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
Schäden durch Brand sind nur versichert, wenn es sich um ein Feuer handelt, welches zu einer offen erkennbaren Flamme geführt hat. Des Weiteren sind Brandschäden an z.B. Kaminen nicht versichert, wenn das Feuer den Kamin nicht verlassen hat.
- Überspannungsschäden durch Blitz
- Brandschäden durch Nutzwärme
- Fahrzeuganprall
Leitungswasserversicherung
Leitungswasser ist Wasser, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Frost- und sonstige Bruchschäden ist von den Versicherern nicht allgemeingültig definiert
- Wasserrohre innerhalb des Gebäudes
- Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
- Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks
- Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
Sturmversicherung
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde).
Hagel Die Gefahr Hagel ist unabhängig vom Ausmaß (z B. Korngröße) ohne Eingrenzung versichert.
Die Sturmversicherung versichert Sturmschäden durch Windbewegungen ab Windstärke 8 In der Meteorologie werden Windbewegungen erst ab Windstärke 9 als Sturm bezeichnet. Der Nachweis erfolgt durch umliegende Wetterstationen oder indirekt durch ähnliche Schäden an Gebäuden in der Nachbarschaft. Hagelschäden werden ähnlich abgeleitet.
Kosten die im Zusammenhang mit einem schaden stehen sind ebenfalls durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.
Dazu zählen:
- Schadenminderungskosten
- Abbruchkosten und Kosten für die Aufräumung, sowie Schutzkosten
- Mietausfall
- Dekontaminierungskosten
- Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
- Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
- Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
- Wasserverlust
- Sachverständigenkosten
- Graffitischäden
Bei Streitigkeiten können über den Ombudsmann der Versicherungen sogenannte Sachverständigenverfahren angestrengt werden. Ziel ist es die Streitigkeiten bei der ermittelten Höhe der Kosten zu beseitigen. Diese entstandenen Kosten für die Schlichtung können per Klausen vereinbart werden.
Sachverständigenverfahren
Das Sachverständigenverfahren ist ein Schlichtungsverfahren in Streitfall zweier unterschiedlicher Parteien.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles durch einseitige Erklärung gegenüber dem Versicherer verlangen, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Sachverständigenverfahren § 84 VVG (Auszug)
(1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzungen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt werden, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
(2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schaden entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung, durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverständigen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.




