D&O-Versicherung

D&O-Versicherung bedeutet: Directors & Officers Liability Insurance

Mit dieser Versicherung werden Mitglieder einer Unternehmensleitung (Vorstand, Geschäftsführer, Aufsichtsrat) gegen Vermögensschäden, die wegen Managementfehlern geltend gemacht werden, versichert. Da auch bei uns in Deutschland die amerikanischen Sitten immer mehr zunehmen, sollen auch die Manager und Vorstände für Fehlverhalten, was ihnen zur Last gelegt wird, haftbar gemacht werden können. Nun ist es schwierig, immer die richtige Entscheidung zu treffen, aber das Risiko von unwissentlichen Fehlentscheidungen kann so zumindest versichert werden.

Der Vorteil der D&O-Versicherung ist, das der Versicherungsnehmer die Firma ist. Die Kosten der Versicherung sind voll als Betriebsausgaben in Abzug zu bringen und belasten den Angestellten nicht. Versichert werden nur Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichts- oder Beirates. Der Schadensersatz tritt nur ein, wenn der Manager wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung seiner Tätigkeit für diese Firma haftpflichtig gemacht werden kann. Der Haftungsanspruch kann sowohl von der Firma selber gegen ihren Mitarbeiter, als auch durch Dritte geltend gemacht werden.

Die D&O-Versicherung nimmt hier eine Sonderstellung ein, sie übernimmt hier Eigenschäden, die in der übrigen Haftpflichtsystematik nicht versicherbar sind.

Aber Vorsicht: Die D&O-Versicherung ist kein Freibrief für die Geschäftsleitung und die Manager, nicht alle Schäden werden übernommen. Die fahrlässigen Leichtsinnigkeiten der Führungsorgane werden nicht übernommen.

Der Versicherungsschutz greift, wenn das Führungsmitglied wegen einer Pflichtverletzung in Ausübung ihrer Tätigkeit für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden soll.

Es sollte geprüft werden, ob die D&O-Versicherung eine Rechtsschutzversicherung beinhaltet, so können im Bedarfsfall die Ansprüche auf Berechtigung geprüft und gegebenenfalls abgewiesen werden.

Das sollte eine gute D&O-Police beinhalten:

  • Ansprüche gegen den Geschäftsführer sind unabhängig davon versichert, ob sie von außenstehenden Dritten oder von der Gesellschaft selbst erhoben werden.
  • Versicherungsschutz greift bei allen Fahrlässigkeitsformen. Als ideale Ergänzung beinhaltet der Versicherungsschutz auch den vorläufigen Rechtsschutz - für den Fall, dass die Parteien darüber streiten, ob der Geschäftsführer sogar vorsätzlich gehandelt hat.
  • Auf Ausschluss des Umweltbereiches wird verzichtet.
  • Der Versicherungsschutz umfasst sowohl Haftpflichtansprüche privatrechtlichen als auch Haftpflichtansprüche öffentlich-rechtlichen Inhalts.







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