Betriebsunterbrechungsversicherung
Wie der Name schon sagt, ist die Betriebsunterbrechung eine Störung der laufenden Prozesse in einem Betrieb. Tritt eine Unterbrechung in den Betriebsabläufen ein, so entsteht nicht selten ein finanzieller Ausfall. Weil durch diesen finanziellen Ausfall der Ertrag des Betriebes gemindert wird, ist diese Versicherung auch eine Ertragsausfallversicherung. Sie bietet Schutz vor den negativen Folgen der Betriebsunterbrechung die infolge eines Schadenereignisses eingetreten sind.
Es gibt viele Risiken (Gefahren), die zu einer Betriebsunterbrechung führen können. So können zum Beispiel Feuer, Einbruch, Sturm, Hagel, Überschwemmung die Ursache für die Unterbrechung sein. Ebenfalls können diese oder ähnliche Gefahren die maschinellen Anlagen in Mitleidenschaft ziehen und der Betrieb kommt zum Erliegen. Vom Versicherer werden dann üblicherweise die fortlaufenden Kosten getragen. Die Versicherungsleistung wird für die Ausfallzeit gezahlt. Dauert der Ausfall länger als die vereinbarte Ausfallzeit, so kann der Betrieb finanziellen Schaden nehmen, weil die Restzeit nicht durch Versicherungsschutz gedeckt ist.
Die Betriebsunterbrechungsversicherung lässt sich meist in einer Kombination mit anderen versicherten Risiken wie beispielsweise dem Geschäftsinhalt versichern. Da Betriebe meist auch mehrere Risiken versichern müssen, macht eine solche Bündelung Sinn, da hier auch Bündelungsrabatte den Preis kostengünstig beeinflussen können.
Sachspaten der Betriebsunterbrechungsversicherung
Wie die Ertragsausfallversicherung eine Unterspate bildet, so ist auch die Verzugsschadenversicherung eine Untergruppe dieser BUV. In der Verzugsschadenversicherung werden Risiken eines Dritten, die vom Versicherungsnehmer verursacht worden sind, mit abgedeckt. Wenn beispielsweise ein Schaden in einem produzierenden Gewerbe entsteht und die Einzelteile für ein Gewerk nicht rechtzeitig geliefert werden können, dann ist ein Verzugsschaden entstanden. Der Transport kann nicht stattfinden, die Monteure warten auf der Baustelle und alles verschiebt sich nach Hinten. Dieser verspätete Nutzungsbeginn wird mit der Verzugsschadenversicherung abgedeckt.
Auch besteht die Möglichkeit, "Rückwirkungsschäden" mit in die Police einzuschließen. Rückwirkungsschäden sind Unterbrechungen des eigenen Betriebes als Folge von versicherten Sachschäden in Zulieferer- oder Abnehmerbetrieben. Wenn z.B. ein produzierendes Gewerbe, das auf einen Zulieferer angewiesen ist und beim Zulieferer die Produktionshalle ausgebrannt ist, wird auch der Schaden des produzierenden Gewerbes ersetzt.
Nicht unproblematisch ist die Angelegenheit Betriebsunterbrechung dennoch, da die BUV zwar für entgangenen Gewinn aufkommt und die laufenden Kosten deckt, aber ein Kundenverlust durch nicht gelieferte Ware ist nicht abgedeckt. Wenn ein Produzent durch zerstörte Maschinen eine Ware nicht herstellen kann und dies für einen gewissen Zeitraum (Maschinen müssen erst neu beschafft oder hergestellt werden), so müssen die Kunden sich Ersatz beschaffen und wenn der Kunde erst einmal abgesprungen ist, ist es schwer den Kunden neu für sich zu gewinnen.
Honorarausfallversicherung Sonderform der Betriebsunterbrechungsversicherung
Für Freiberufler ist das vergleichbare Produkt eine Honorarausfallversicherung.
Die Zahlungsmoral der Schuldner ist schlecht und wird auch nicht besser, so kommt es immer öfter dazu, das Viele Forderungen heute erst spät oder überhaupt nicht begleichen und so die Liquidität von Unternehmen gefährden. Häufig führen sie sogar zur Folgeinsolvenz.
Zur Stärkung der Liquidität und damit der Wettbewerbsfähigkeit der Freiberufler bietet der Versicherungsmarkt auch hier Lösungen in Form der Honorarausfallversicherung an, die gegen das Risiko von Zahlungsausfällen absichert.
Diese Honorarversicherungen haben viele Besonderheiten, deshalb sollte unbedingt eine Beratung stattfinden.
So umfasst der Versicherungsschutz die in der Vertragslaufzeit titulierten Honoraransprüchen gegen Mandanten einschließlich der ebenfalls Verzugszinsen; maximal jedoch 10.000 € pro Versicherungsfall. Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Verfahrenskosten der Titulierung
- Vollstreckungskosten
- Ansprüche, welche dem Versicherer später als ein Jahr nach dem Vertragsende gemeldet werden
Oft wird ein Selbstbehalt vom Versicherungsnehmer in unterschiedlicher Höhe gefordert.
Des Weiteren verlangen einige Versicherer die Honorarversicherung in Kombination mit einer Berufshaftpflichtversicherung.




