Private Krankenversicherung

Die private Krankenversicherung ist in Deutschland im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung eine Absicherung bei einem privatrechtlich organisierten Versicherungsunternehmen gegen Kosten, die aus Krankheit oder Unfällen herrühren oder durch vorbeugende oder diagnostische Gesundheitsmaßnahmen entstehen. Der Begriff steht auch für Gesamtheit der Versicherungsunternehmen, die eine solche Versicherung anbieten.

Einkommensgrenze, bei deren Überschreiten die Versicherungspflicht entfällt

Jahr monatlich jährlich
2009 4.050 EUR 48.600 EUR
2008 4.012 EUR 48.150 EUR
2007 3.975 EUR 47.700 EUR

In der privaten Krankenversicherung versichern sich vor allem Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören:

  • Angestellte und Arbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (siehe Tabelle); die Grenze bezieht sich auf das Jahresbruttogehalt und wird bei einem Einkommen von derzeit 48.600 € erreicht
  • Beamte (bei denen nur ein Teil der Krankheitskosten gedeckt werden muss, da sie eine staatliche Beihilfe erhalten) und
  • Selbständige ohne Berücksichtigung ihres Einkommens.

In der privaten Krankenversicherung wird für jede versicherte Person ein separater Beitrag erhoben. Die Beitragseinstufung erfolgt individuell aufgrund der Faktoren Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand (bei Vertragsabschluss) und der zu erbringenden Leistung. Sollte sich der Gesundheitszustand während der Versicherungsdauer ändern, bleibt der Beitrag für die Versicherten deshalb unverändert. Beitragsanpassungen erfolgen für eine Tarifgruppe und nicht für die einzelnen Versicherten.

Aufgrund der allgemein höheren Lebenserwartung von Frauen und einer anderen Risikobewertung bei der Gesundheitseinschätzung zahlen Frauen in der Regel höhere Beiträge als Männer. Letzteres wird sich ab dem 1. Januar 2008, aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), welches am 18. August 2006 in Kraft getreten ist, leicht ändern, da unterschiedliche Behandlung bei den Beiträgen und Leistungen nur zulässig ist, wenn die PKV-Unternehmen den Nachweis erbringen, dass die Rechnungsgrundlagen beispielsweise für Männer und Frauen unterschiedlich sind. Dies gilt explizit nicht für Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten. Zur Vermeidung einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts sind die Schwangerschafts- und Mutterschaftskosten zukünftig in den Beiträgen nicht mehr nur von Frauen zu tragen, sondern zu gleichen Teilen von Frauen und Männern.

In der privaten Krankenversicherung erfolgt die Leistungserbringung nach dem Kostenerstattungsprinzip, das heißt, die Behandlung und die Therapie ist nicht wie in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgegeben, sondern kann vom Arzt, in Abstimmung mit dem Patienten, weitgehend frei bestimmt werden. Der Arzt stellt seine Rechnung dann nach der Gebührenordnung für Ärzte.

Die Rechnung stellt der Arzt dem Patienten, da dieser sein Vertragspartner ist. Behandlungskosten eines Arztbesuches werden im Rahmen einer eventuellen Selbstbeteiligung (ab 1. Januar 2009 bis zu 5000 € im Jahr) vom Versicherungsnehmer übernommen. Der darüber hinausgehende Betrag wird dem Versicherungsnehmer von der Krankenversicherung erstattet, der Versicherungsnehmer bezahlt daraufhin den Arzt. Bei einer Krankenhausbehandlung rechnet das Krankenhaus im Normalfall direkt mit der Krankenversicherung ab, da der Versicherte durch seine Unterschrift auf der Versichertenkarte alle Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung an das Krankenhaus abgibt. In der Apotheke geht der Versicherte meist in Vorleistung, da wenige Apotheken Medikamente auf Rechnung verkaufen.

Während die Gesetzliche Krankenversicherung alle Personen, unabhängig von Ihrem Krankheitsbild, versichern muss, kann sich die Private Krankenversicherung ihre Mitglieder selbst aussuchen. Es besteht also kein Kontrahierungszwang für die PKV.

Die sogenannte Versicherungspflichtgrenze (siehe oben) entscheidet, ob der Wechsel in eine private Krankenversicherung als Vollversicherung möglich ist. Möchte man als Arbeitnehmer oder Angestellter in die PKV eintreten, muss das Einkommen über den besagten Grenzen liegen. Selbständige und Freiberufler sind von dieser Regelung nicht betroffen. Sie können selbst entscheiden, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern möchten.

Es gibt zahlreiche Leistungsunterschiede zwischen den einzelnen Gesellschaften, was einen vorherigen Versicherungsvergleich unbedingt empfiehlt. Die Beitragszahlungen sind in der PKV nicht abhängig vom Einkommen des Versicherten, sondern beziehen sich in erster Linie auf das Eintrittsalter, das Geschlecht, den Leistungswunsch sowie auf das gesundheitliche Risiko (Krankheitsbild) des Versicherungsnehmers.

Mögliche Vorteile eines Wechsels in die private Krankenversicherung

  • Die individuelle Ermittlung des Beitrages noch o.g. Kriterien
  • Freie Arzt- und Krankenhauswahl
  • Keine Zuzahlungen bei Medikamenten und Heilmitteln ( abgesehen von eventuell vereinbarter Selbstbeteiligung)
  • Anteilige Erstattung von Brillen und Kontaktlinsen
  • Erstattung von Naturheilverfahren und alternativen Behandlungsmethoden inklusive Heilpraktiker
  • Übernahme von hochwertigem Zahnersatz, meist bis 80% der Kosten.
  • Beitragsrückerstattungen möglich (je nach gewähltem Tarif)
  • Bildung von Beitragsrückstellungen für stabile Beiträge im Alter

Besonderheiten für neue Selbstständige, Existenzgründer oder auch Jungunternehmer

Wer sich neu selbständig macht, und zuletzt Angestellter unter der Pflichtgrenze war, kann sich von Beginn der Selbständigkeit an privat versichern. Es gibt keine Kündigungsfristen, und keine 3 Jahre zu erfüllen. Man hat sogar die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten rückwirkend zu entscheiden, ob man freiwillig in der gesetzlichen Kasse bleibt.

Damit man sich diese Option gegenüber der Kasse offen hält, sollte man der Kasse mitteilen, dass man sich zum ... selbständig gemacht hat, und sich innerhalb der gesetzlichen Fristen entscheiden wird, wie die Krankenversicherung geregelt werden soll. Es kommt vor, dass der Kassenmitarbeiter einem eine kürzere Frist nennt; trotzdem gelten die 3 Monate per Gesetz.

Selbständigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus

War man zuletzt arbeitslos (sei es nur, um die Überbrückungshilfe zu erhalten), und macht sich selbständig, kann man sich sofort privat versichern. In der Regel muss man das auch, außer man gibt der Kasse gleich Bescheid, und vereinbart, dass man als freiwilliges Mitglied dort bleiben will. Andernfalls meldet einen das Arbeitsamt ab, und man hat keinen Versicherungsschutz mehr! Hier ist also Eile geboten.

Selbständigkeit seit über 3 Monaten

Ist man als Selbständiger zunächst bei der GKV geblieben, kann man in der Folge mit Frist von 2 Monaten auf das Monatsende kündigen (übliche Regelung für freiwillige Mitglieder). Es besteht hier Versicherungsfreiheit.

Beamte und andere Beihilfeberechtigte:

Aus Sicht des Gesetzgebers gehören Beihilfeberechtige in die PKV. Die Beihilfestelle erstattet ja für die entstandenen Kosten in der Regel 50 % (ggf. 70 %). Die verbleibenden Kosten werden privat abgesichert.

Studenten, Befreiung von der Versicherungspflicht

Studenten sind pflichtversichert, können sich aber innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Pflichtversicherung von der Pflicht befreien lassen. Sie können sich dann für die Zeit des Studiums privat versichern. Danach unterliegen Sie der Versicherungspflicht, falls nicht die Pflichtversicherungsgrenze überschritten wird, oder Selbständigkeit ergriffen wird. In der gesetzlichen Kasse endet die Pflichtversicherung in der Regel mit dem 14. Semester, spätestens aber mit dem 30. Lebensjahr. Unter Umständen ist dann die PKV für den Rest des Studiums nötig (die Studenten-Tarife in der PKV gehen bis 34 Jahre).

Neu Selbständige, Existenzgründer

Ist oder wird man z.B. neu selbständig, und die weitere Zukunft ist ungewiss, sucht man vielleicht wirklich am Besten einen Versicherer, der bezahlbar ist, und nicht allzu knappe Leistungen hat. Die Suche allein nach Beitrag und Leistung könnte hier sinnvoll sein. Denn eventuell landet man 1 - 3 Jahre später ohnehin als Pflichtmitglied wieder in der gesetzlichen Kasse. Sobald jedoch anzunehmen ist, dass man dauerhaft selbständig bleibt und somit auch ein langfristiger Kunde der privaten Krankenversicherung, sollte man auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Krankenversicherers berücksichtigen. Letztlich sollte der Beitrag dauerhaft finanzierbar bleiben.

Billigtarife

Achtung: Seien Sie vorsichtig bei den Werbesprüchen "die billigste PKV" oder ähnliche, keinesfalls sollten Sie diese abschließen, ohne vorher eine Beratung in Anspruch zu nehmen, die Sie über die möglichen Nachteile informiert! Hier sind ein Vergleichen und eine Beratung immer angebracht und auch empfehlenswert. Es geht um Ihr Geld und Ihre Versorgung, die sie früher oder später in Anspruch nehmen müssen.

Neues Recht ab 01.01.2009

Seit 2009, mit Einführung des Gesundheitsfonds bei der gesetzlichen Krankenversicherung, sind auch die privaten Krankenkassen verpflichtet worden, einen sogenannten „Basistarif“ (siehe Basistarif) einzuführen. Dieser Basistarif beinhaltet alle gesundheitlichen Standards, analog der gesetzlichen Krankenkasse. Es ist zu überlegen ,ob dieser Tarif nicht für den Anfang reichen kann.

Wartezeiten

Wartezeiten können die Leistungen in der ersten Zeit einschränken. Diese fallen jedoch nur an, wenn man zuletzt nicht mehr lückenlos versichert oder nicht lange versichert war. War man bis zuletzt entweder gesetzlich oder privat versichert, kann die Wartezeit entfallen.

Regelungen der Wartezeit: Die allgemeine Wartezeit beträgt dann 3 Monate. Sie gilt für die normalen ärztlichen Behandlungen incl. Krankenhaus.

Die besonderen Wartezeiten betragen meist 8 Monate. Sie beziehen sich auf alle Zahn-Leistungen (auch Kieferorthopädie), Schwangerschaft und Psychotherapie. Leistungen bei Unfall bleiben davon Wartezeit unberührt.

Auch bei späteren Erhöhungen können Wartezeiten erneut auftreten, dass sollte man bedenken. Wartezeiten können gegebenenfalls durch ärztliche Gutachten (auf eigene Kosten) umgangen werden, dies ist im Einzelfall bei den Gesellschaften zu erfragen.

Zahnbehandlung und Zahnersatz

Die meisten Versicherer am Markt begrenzen (in der Regel nur) den Zahnersatz in den ersten 2-3 Jahren auf bestimmte Höchstbeträge. In den ersten 2-3 Jahren kann entweder pro Jahr oder für diese Jahre zusammen kein höherer Rechnungsbetrag als der genannte eingereicht werden. Darüber hinaus gilt gewöhnlich keine Begrenzung mehr.

Altersrückstellung 10% Aufschlag

Seit 1.1.2000 ist die Pflichtregelung für eine zusätzliche Altersrückstellung eingeführt worden. Sie besteht aus dem gesetzlichen Mehrbeitrag von 10 % auf die Kosten-Tarife (ambulant, Krankenhaus und Zahnbereich). Dieser Mehrbeitrag wird für Rückstellungen verwendet, die verhindern sollen, dass ab 65 noch Beitragserhöhungen anfallen und wird nur von Erwachsenen bis zum 59. Lebensjahr erhoben. Der Arbeitgeber zahlt bei Angestellten die Hälfte mit.

Die Bildung der Alterungsrückstellungen bewirkt, dass der Tatbestand des Älterwerdens nicht automatisch zu steigenden Beiträgen führt. Hier wird neben dem Risikoanteil für das gegenwärtige Gesundheitsrisiko zugleich einen Sparanteil für das mit dem Alter steigende Krankheitsrisiko eingezahlt. Diese gesparte Geld verzinst angelegt wird im Alter entnommen und sponsert die Beiträge.

Neues Recht ab 01.01.2009

Waren früher die Altersrückstellungen bei einem Krankenkassenwechsel verloren, sie verblieben aufgrund von verbindlicher Kalkulation im Versicherungsunternehmen, so gilt dies seit dem 01.01.2009 nicht mehr. Nun werden bei einem Wechsel von PKV zu PKV ein Teil der Altersrückstellungen auf die neue PKV übertragen.

Beitragsrückerstattung

Es ist möglich, bei nicht Inanspruchnahme von Leistungen einen Teil der eingezahlten Beiträge erstattet zu bekommen. Wenn keine Rechnungen oder Rezepte eingereicht werden, weil sie selbst bezahlt worden sind und die Differenz der Erstattung höher ist als die gezahlte Leistung.

Beispiel: Mögliche Erstattung 800 €, bezahlte Untersuchungen und Rezepte 600 €

Hier macht es Sinn, die Rechnungen nicht einzureichen, da die Erstattungsdifferenz mit 200 € deutlich höher ausfällt als die Kostenübernahme.

Oft steigt die Beitragsrückerstattung durch mehrere "schadenfreie" Jahre hintereinander an, so dass dieser Aspekt der Kosteneinsparung nicht aus den Augen verloren werden sollte. Um Beitragskosten zu sparen und um einen Anreiz für die Beitragsrückerstattung zu geben, kalkulieren die Gesellschaften mit Tarifen, in denen unterschiedlich hohe Selbstbehalte eingearbeitet sind. Zum einen um die Verwaltungskosten zu sparen, und zum anderen, um die Beiträge möglichst niedrig zu halten.

Bei der Tarifwahl sollte man immer Wert auf eine gründliche Beratung legen.

Tarifmöglichkeiten

Das Aufzählen aller Tarifmöglichkeiten ist bei der Anzahl der Versicherungsunternehmen schier unmöglich und muss daher von Fall zu Fall individuell erarbeitet werden.

Hier nur eine kleine Auswahl der Einschlussmöglichkeiten:

  • Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer
  • Chefarztbehandlung im Krankenhaus
  • Erstattung bis 100% bei Zahnersatz
  • Kostenerstattung für Heilpraktiker Behandlungen
  • Freie Arztwahl
  • Günstigere Prämien durch Selbstbeteiligung
  • Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen
  • Genesungsgeld
  • Kurkostenbeihilfe
  • Krankentagegeld
  • Krankenhaustagegeld
  • Auslandskrankenversicherung
  • Reisekrankenversicherung

Neues Recht ab 01.01.2009

Die neue Gesetzeslage ab dem 01.01.09 zwingt nicht nur die GKV zu massiven Beitragserhöhungen. Auch die Unternehmen der PKV haben ab 2009 vermehrte Kosten zu stemmen. So wurden auch hier bereits kräftige Beitragserhöhungen durch die neue Gesundheitsreform und der damit zusammenhängenden Mehrbelastungen prognostiziert und auch den Versicherten schon mitgeteilt.

Hier nochmal ein Überblick der wichtigsten Änderungen:

Versicherungspflicht

In der GKV besteht bereits seit April 2007 Versicherungspflicht. Ab 2009 gilt diese Versicherungspflicht auch für Versicherte der Privaten Krankenversicherung (PKV). Demnach müssen die PKV-Unternehmen ihre ehemals Versicherten ohne Krankenversicherung wieder zurücknehmen. Oder anders gesagt: Wer in der PKV versichert war oder der Privaten Krankenversicherung zugeordnet wird, muss sich wieder privat versichern. Mindestens die ambulante wie stationäre Behandlung muss abgesichert sein. Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, dass es in Deutschland niemanden mehr ohne Krankenversicherung gibt - dies gilt sowohl für PKV wie GKV.

Dieses ist nicht ganz problemlos, da die „KV-Rückkehrer“ von den Unternehmen der PKV ohne besondere Bedingungen wieder aufgenommen werden müssen, sofern diese die gesetzlichen Definitionen erfüllen. Dies gilt auch für ehemalige Mitglieder, die aus finanziellen Nöten heraus ihre Beiträge nicht mehr zahlen konnten. Durch diese Regelung stellt sich die PKV auf erhöhte Belastungen insgesamt ein, was auch zur Beitragserhöhung beiträgt.

Neu ist auch die Beweispflicht: Wer die Private KV wechselt, muss diesen Wechsel künftig belegen. Erst wenn die neue KV beim bisherigen Versicherungsträger nachgewiesen worden ist, ist ein Versicherungswechsel gültig.

Der Basistarif

Der Basistarif wurde in der Vergangenheit bereits viel diskutiert und von den PKV-Gesellschaften stets abgelehnt, dass er nicht der Kalkulationsgrundlage der Gesellschaften entsprach. Er ist einer der Kernpunkte der Reform und unter anderem Grund der Klage der PKV gegen die Gesundheitsreform vorm Bundesverfassungsgericht. Der Basistarif ersetzt ab Januar den bisherigen Standardtarif, Leistungen und Beiträge sollen dem der GKV entsprechen. Damit liegt der Höchstbeitrag wie in der GKV bei 569,63 Euro.

Das Gesetz besagt: Versicherte dürfen seitens der PKV für den Basistarif nicht abgewiesen werden. Weder dürfen Leistungen ausgeschlossen werden, noch dürfen Zuschläge wegen erhöhter Gesundheitsrisiken erhoben werden. Gültig ist der Basistarif für alle der PKV zugeordneten Nichtversicherten sowie bei Neuabschlüssen. Für eine Dauer von 6 Monaten können auch bereits PKV-Versicherte in den Basistarif wechseln.

Gerade der Basistarif wird nach Einschätzung der PKV hohe Kosten verursachen.

Altersrückstellungen

Zur Freude der Personen, die ihre PKV wechseln wollen, können nun Teile der angesammelten Altersrückstellungen bei einem Versicherungswechsel mitgenommen werden. Die Höhe der mitzunehmenden Rückstellungen orientiert sich am Basistarif, d.h. es können die Altersrückstellungen mitgenommen werden, welche bei gleicher Versicherungsdauer im Basistarif entstanden wären.








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