Krankenversicherung für Studenten
Studenten sind laut Gesetz krankenversicherungspflichtig. Dieser Versicherungspflicht kann mit der gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten Krankenversicherung nachgekommen werden. Die Eigenversicherung ist erforderlich wenn die Familienversicherung endet, sie 30 Jahre alt werden oder sie mehr als 14 Fachsemester studieren.
Es gibt unzählige Tarife und Varianten, die wiederum unterschiedlich im Preis sind. Hier besteht ein enormer Beratungsbedarf. Eine Vorabhilfe kann da das Internet mit den verschiedenen Vergleichsrechnern bieten. Ratsam ist, sich zu informieren und dann durch eine individuelle Beratung, die auf die Bedürfnisse des Studenten zugeschnitten ist, eine passende Versicherung zu finden sei es in einer privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung.
Krankenversicherung für Studenten
Laut den Statuten der gesetzlichen Krankenversicherer ist der Student krankenversicherungspflichtig. Damit sind alle verpflichtet, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschrieben sind, sich bei der Krankenkasse anzumelden.
Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Sie unterliegen nur dann nicht der Versicherungspflicht, wenn sie bereits aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts einen Anspruch auf Sachleistungen der Krankenkassen haben. Ferner sind diejenigen Personen als Studentin oder Student versicherungsfrei, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig sind (z.B. Waisenrentner, Arbeitnehmer). Als Studentin oder Student werden auch nicht die Personen versichert, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind.
Familienversicherung für Studenten
Studenten können aber auch als Familienversicherte über ihre Eltern oder Ehepartner der gesetzlichen Krankenversicherung angehören und damit in ihrer Studenteneigenschaft nicht versicherungspflichtig sein. Eine Familienversicherung für Studenten in der Krankenkasse der Eltern besteht bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Studenten, die vor dem 25. Lebensjahr zur Bundeswehr oder zum Zivildienst herangezogen werden, bleiben für die dem Dienst entsprechende Zeit über das 25. Lebensjahr hinaus mitversichert. Dies entfällt jedoch, wenn der Studierende über ein eigenes monatliches Einkommen von 400 Euro verfügt und gilt ebenfalls nicht wenn nur ein Elternteil in der GKV und der andere Elternteil in der PKV sind. Studenten, die aufgrund dieser Bestimmungen aus der Familienversicherung der GKV ausscheiden, werden nach dem Wegfall der Voraussetzungen versicherungspflichtig.
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung
Das Gesundheits-Reformgesetz hat 1989 die Versicherungspflicht auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. Die Dauer der gesetzlichen Versicherungspflicht endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Über diesen Zeitraum hinaus bleibt der Student nur dann versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Studienzeit rechtfertigen.
Zu den Ursachen, die zur Verlängerung des Versicherungsschutzes der Studenten führen und in der Art der Ausbildung begründet sind, zählen vor allem das Aufbaustudium sowie der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen auf dem zweiten Bildungsweg. Familiäre Gründe sind z.B. Erkrankung, Behinderung sowie Schwangerschaften von Familienangehörigen.
Persönliche Gründe können sein: Die Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, der Wehr- oder Zivildienst sowie die Verpflichtung als Soldat auf Zeit oder im Bundesgrenzschutz oder die ehrenamtliche Mitwirkung in den Gremien der Hochschulen.
Darüber hinaus führen natürlich auch eigene Erkrankungen, Behinderungen und die Geburt eines Kindes zu Verlängerung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes. Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an studienvorbereitenden Sprachkursen oder Studienkollegs sind nicht krankenversicherungspflichtig, weil sie nicht als Studentinnen oder Studenten im Sinne der Sozialversicherung gelten, und zwar auch dann nicht, wenn für die Teilnahme an diesen Kursen eine Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule erforderlich ist.
Für diesen Personenkreis kommt die Versicherung in der PKV nach Tarifen für den vorübergehenden Inlandsaufenthalt von Ausländern in Betracht.
Aushilfsbeschäftigungen von Studenten können unter Umständen zur Sozialversicherungspflicht führen. Zu unterscheiden sind hier Beschäftigungen während der Semesterferien und der Vorlesungszeit. Die Beschäftigung ausschließlich in den Semesterferien bleibt stets - ohne Rücksicht auf die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts - versicherungsfrei, sofern sie sechs Monate im Jahr nicht überschreitet.
Anders ist demgegenüber die Regelung bei Erwerbstätigkeit während der Vorlesungszeit: Hier ist eine Beschäftigung, die auf höchstens zwei Monate festgesetzt ist, sozialversicherungsfrei. Dabei spielen die Höhe des Verdienstes und die Stundenzahl keine Rolle. Für Studenten, die aber regelmäßig eine Beschäftigung ausüben, gilt die sog. 20-Stunden-Grenze pro Woche.
Eine Tätigkeit unter 20 Stunden wöchentlich ist sozialversicherungsfrei.
Die Grenze von 20 Stunden ist bei einer laufenden Beschäftigung nur während der Vorlesungszeit zu beachten. In einigen Fällen darf die Grenze überschritten werden, so wenn hauptsächlich abends, nachts oder am Wochenende gearbeitet wird. Die Versicherungsfreiheit betrifft auch Studenten, die während ihres Studiums ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten.
Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts spielen dabei keine Rolle.
(Quelle: Gesundheitsreformgesetz 1989)
Gesetzliche Krankenversicherung und Studenten
Für Studenten, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, wird der Bedarfssatz nach dem BAföG für Studenten, nach § 236 SGB V gebildet und stellt somit die beitragspflichtigen Einnahmen da, nach denen sich der Krankenkassenbeitrag bemisst.
Wichtig: Die beitragspflichtigen Einnahmen der Examenskandidaten werden generell von freiwilligen Mitgliedern individuell ermittelt. Dabei wird für jedes Jahr ein bestimmter Wert zu Grunde gelegt, aus dem sich dann die Monatsbeiträge ermitteln. Nach Ablauf von sechs Monaten gilt bei freiwilliger Mitgliedschaft der kasseneigene Beitragssatz für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch in Verbindung mit den genannten beitragspflichtigen Mindesteinnahmen.
Private Krankenversicherung und Studenten
Wer als Student von der studentischen Versicherungspflicht erfasst wird, hat die Möglichkeit sich hiervon befreien lassen. Dies kann von Beginn des Studiums beantragt werden, somit tritt die Versicherungspflicht erst gar nicht in Kraft.
Der Befreiungsantrag kann aber auch rückwirkend, in den ersten drei Monaten nach Beginn gestellt werden. Voraussetzung ist, dass noch keine Leistungen in Anspruch genommen worden sind. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei den Ortskrankenkassen am Studiumsort oder am Wohnort des Studenten.
Achtung: Die Befreiung von der studentischen Krankenversicherungspflicht ist unwiderruflich. Sie gilt, solange der Betreffende studiert. Ausnahme: Es tritt Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z.B. als Arbeitnehmer) ein.
Studenten bekommen in der privaten Krankenversicherung günstige Beiträge angeboten. Es gibt viele Gesellschaften und noch mehr Tarife. Aber welche KV Tarife sind die passenden für Sie? Solche Fragen können nur Vergleiche beantworten. Hier bietet das Internet viele Vergleichsmöglichkeiten, die Sie unbedingt nutzen sollten.
Eine private Krankenversicherung für Studenten sollte individuell auf die Ansprüche des Versicherten abgestimmt sein. Dank spezieller Studententarife überzeugen die Leistungen und der Preis der privaten Vorsorge, welche oftmals die bessere Alternative zur gesetzlichen Absicherung darstellt. Aber es kommt immer auf den speziellen Einzelfall an.




