Krankenversicherung für Beamte
Beamte unterliegen keiner Krankenversicherungspflicht in der GKV und können sich in der Privaten Krankenversicherung (PKV) versichern. Den Beamten erstattet der Dienstherr einen Teil der im Einzelfall entstehenden Krankheitskosten in Form von Beihilfen.
Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird.
Der Beamte erhält aufgrund dieser Verpflichtung keinen Arbeitgeberzuschuss zu seinem Krankenversicherungsbeitrag. Da der Dienstherr nur einen Teil der entstandenen Kosten übernimmt, ist Beihilfe demzufolge nur Teilhilfe.
Für die durch die Beihilfe nicht gedeckten Kostenanteile ist eine eigenverantwortliche Vorsorge in einer privaten Krankenversicherung (PKV) notwendig.
Beihilfeberechtigt sind Beamte, Richter und Versorgungsempfänger, Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Soldaten im Ruhestand. Die Beihilfeberechtigung gilt im Regelfall nur für die Zeit, in der dieser Personenkreis auch Beamtengehalt oder gleichgestellte Bezüge erhält.
Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn umfasst aber auch den Ehegatten sowie die Kinder und auch für diesen Personenkreis wird Beihilfe gewährt
Der Ehegatte ist berücksichtigungsfähig, solange sein Einkommen eine entsprechende Grenze nicht überschreitet. Die Höhe dieser Grenze ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift (in der Regel liegt die Einkommensgrenze bei 18.000 EUR).
Für Kinder gilt, sie sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres (verlängert um Wehr- oder Ersatzdienst) enden die Berücksichtigungsfähigkeit und damit der Beihilfeanspruch.
Wie funktioniert die Erstattung und was wird erstattet
Für einen Antrag auf Erstattung müssen die Aufwendungen insgesamt mindestens 200 EUR übersteigen. Erreichen die Aufwendungen aus 10 Monaten diese Summe nicht, kann nach Ablauf von 10 Monaten (ausgehend von den Rechnungsdaten bzw. der Kaufdaten bei Heilmitteln) auf Antrag eine Beihilfe gewährt werden, wenn die Aufwendungen 15 Euro übersteigen.
Als Nachweis für die Aufwendungen dienen die Belege. Meist genügt die Vorlage von Rechnungsduplikaten oder Kopien, wenn diese beglaubigt oder erkennbar vom Rechnungssteller ausgefertigt sind ( Kopien der Rezepte in der Apotheke).
Es müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Rechnungsbetrag und Datum
- Rechnungsteller
- Patient (behandelte Person)
- erbrachte Leistungen
- Krankheitsaufwendungen mit Diagnose und Zeitraum der Behandlung.
Beihilfen müssen innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder Ausstellung der Rechnung beantragt werden. Maßgebend ist das Eingangsdatum des Beihilfeantrages.
Beihilfefähige Aufwendungen
Beihilfefähig sind Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und Zahnärzte (GOZ).
Beihilfefähig sind die Leistungen des Arztes oder Zahnarztes bis zum Schwellenwert der GOÄ/GOZ (2,3-, 1,8- bzw. 1,15-fache des Gebührensatzes). Wird über diesen Wert hinaus abgerechnet, so muss der behandelnde Arzt schriftlich die Notwendigkeit der Überschreitung begründen. Abrechnungen, die über den 3,5-fachen Gebührensatz der GOÄ/GOZ hinausgehen, sind nicht beihilfefähig.
Die Aufwendungen für einen Heilpraktiker sind bis zur Höhe des Mindestsatzes des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GebüH) beihilfefähig, höchstens jedoch bis zum Schwellenwert der GOÄ bei vergleichbaren Leistungen.
Nicht beihilfefähig
Nicht beihilfefähige Aufwendungen sind:
- gesetzliche Zuzahlungen und Kostenanteile sowie Aufwendungen für von der Krankenversorgung ausgeschlossenen Arznei-, Hilfs- und Heilmittel. (Rote Liste)
- Aufwendungen für Beamtinnen oder Beamte, denen Heilfürsorge zusteht (z. B. BGS-Beamte)




