Gesetzliche Krankenversicherung

Die Geschichte der GKV

Bereits im Jahre 1883 hat Otto von Bismarck die soziale Absicherung im Krankheitsfall eingeführt. Heute ist die gesetzliche Krankenversicherung eine der fünf Säulen des deutschen Sozialversicherungssystems, in der 90 Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung versichert sind. Verschiedene Kassenarten sorgen dafür, dass Sie im Krankheitsfall bestens aufgehoben sind.

Der soziale Auftrag der GKV besteht darin, vollen Versicherungsschutz im Krankheitsfall paritätisch (d. h. von Versicherten und Arbeitgebern finanziert), unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Versicherten zu gewährleisten. Geregelt werden die Leistungen im SGB V. Die Anzahl der GKV's wird derzeit mit 238 angegeben. Diese Zahl ist jedoch nicht bindend, da durch die Einführung des Gesundheitsfonds zum 01.01.2009 die Zahl der Krankenkassenfusionen zunehmen wird.

Der Leistungskatalog ist für alle Versicherten einheitlich und die Leistungsgewährung erfolgt nach dem medizinischen Bedarf. Die Mittel werden solidarisch, d. h. entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder aufgebracht. Die Beitragsfinanzierung läuft im Gegensatz zu den Privaten Versicherungen bei der GKV im Umlageverfahren und nicht durch Kapitaldeckung. Familienangehörige ohne eigenes Einkommen sind in der GKV beitragsfrei mitversichert.

Die Leistungserbringung erfolgt nach dem Sachleistungsprinzip (Versicherte müssen bei einem Arztbesuch etc. nicht in Vorleistung treten). Die Ärzte rechnen ihre Leistungen im Allgemeinen über die kassenärztliche Vereinigung mit der Krankenkasse ab. Der Versicherte hat, außer eventuell die 10,- Euro Zuzahlung pro Quartal, nichts mit dem Zahlungsverkehr zu tun. Bei solchen Vorgängen ist die Handhabe der Privaten Krankenversicherungen eine Andere. Hier wird der Versicherte im Regelfall die Rechnung bekommen und diese dann verauslagen und sich den Betrag von seiner Krankenkasse zurückholen.

Organisation und Trägerschaft

Die gesetzlichen Krankenkassen sind rechtsfähige Körperschaften öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Dieses wird durch gewählte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber ehrenamtlich ausgeübt. Diese Vertreter werden durch so genannte Sozialwahlen alle 6 Jahre neu gewählt. Somit werden alle grundsätzlichen Entscheidungen von einem Verwaltungsrat, der aus den gewählten Mitgliedern besteht, getroffen. Der Verwaltungsrat wählt für die Dauer von sechs Jahren einen hauptamtlichen Vorstand.

In Deutschland existieren:

  • Ersatzkassen (bundesweit)
  • Allgemeine Ortskrankenkassen (regional)
  • Betriebskrankenkassen (regional und bundesweit)
  • Knappschaft (bundesweit)
  • Innungskrankenkassen (regional und bundesweit)
  • Landwirtschaftliche Krankenkassen (regional / nicht geöffnet)

Alle Krankenkassen arbeiten grundsätzlich eigenverantwortlich. Jedoch gibt es davon Ausnahmen. So hat der Gesetzgeber der Gemeinschaft der Krankenkassen und den Verbänden Aufgaben übertragen, die diese gemeinsam wahrzunehmen haben und dazu im SGB V ausdrücklich die Möglichkeit geschaffen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden (z. B. §§ 20a, 20b SGB V).

Änderung 01.01.2009: Einführung des Gesundheitsfonds

Bisher legten die Kassen ihre Beitragssätze selbst fest. Kassen mit vielen jungen und gesunden Mitgliedern waren billiger als die "Versorgerkassen", die viele Ältere, Kränkere und Geringverdiener versichern. Die Folge: Versicherte gingen zu denselben Ärzten und in dieselben Krankenhäuser, zahlten aber stark unterschiedliche Beitragssätze. Mit dem allgemeinen Beitragssatz ab dem 1. Januar 2009 ist damit Schluss. Künftig gilt: gleicher Beitragssatz für gleiche Leistung - wie auch in der Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung.

Der allgemeine Beitragssatz

Die Höhe des Beitragssatzes bemisst sich nach den Ausgaben für Gesundheit - zum Beispiel für Medikamente, Kliniken und Ärzte. Dafür sind die Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Start des Gesundheitsfonds zu 100 Prozent gedeckt. Die Bundesregierung hat den von Arbeitnehmern und Arbeitgebern je zur Hälfte finanzierten Beitragssatz auf 14,6 Prozent festgelegt. Hinzu kommt seit 2005 der Sonderbeitrag von 0,9 Prozent für Arbeitnehmer. Der Gesundheitsfonds ist ein Instrument, um die Beitragsgelder der Versicherten und die ins Gesundheitssystem fließenden Steuermittel fair und zielgenau an die Krankenkassen zu verteilen. Kassen, die wirtschaftlich arbeiten, werden in der Regel mit dem Geld auskommen.

Der medizinische Fortschritt

Im Gesundheitssystem gibt es heutzutage Therapien und Medikamente, die vor 30 Jahren noch undenkbar waren. Früher kam die Diagnose Leukämie fast einem Todesurteil gleich, heute sind die Heilungschancen von Leukämie bei Kindern sehr gut. Organtransplantationen waren früher selten und gefährlich, heute sind es tägliche Routineeingriffe. Dieser medizinische Fortschritt hat seinen Preis. Selbst wenn wir heute noch gesund sind: Irgendwann brauchen wahrscheinlich viele von uns medizinische Behandlung und sind dann auf die Solidarität der anderen Beitragszahler angewiesen.

Spitzenmedizin bleibt auch zukünftig bezahlbar

Die genannten Beispiele sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen, das heißt: Die Kassen müssen zahlen. Spitzenmedizin soll allen zu gute kommen, unabhängig von Einkommen, Alter und Geschlecht. Damit das so bleibt, muss die Finanzierung des Gesundheitssystems auf solide Füße gestellt werden. Und sie muss fair sein. Dafür sorgt der Gesundheitsfonds mit dem allgemeinen Beitragssatz und dem fairen Risikoausgleich.

Mehr Service für Sie & worauf Sie achten sollten

Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind zu über 90 Prozent festgelegt - was medizinisch notwendig ist, wird bezahlt. Aber es gibt Unterschiede zwischen den Kassen - beim Kundenservice, bei Zusatzleistungen und Wahltarifen. Der allgemeine Beitragssatz beendet den unfairen Wettbewerb um den niedrigsten Beitragssatz und eröffnet einen fairen Wettbewerb um den besten Service und Zusatzleistungen für die Versicherten.

Woran erkenne ich eine gute Krankenkasse?

Ist Ihre Krankenkasse immer erreichbar, wenn Sie sie brauchen? Bekommen Sie Antworten auf Ihre Fragen zum Leistungsangebot? Steht Ihnen die Krankenkasse zur Seite, wenn Sie einen schnellen Termin beim Arzt brauchen? Wie sind die Öffnungszeiten der Geschäftsstellen und wie lange müssen Sie warten, bis Sie drankommen? Diesen Fragen sollten Sie besonders viel Aufmerksamkeit widmen, um über die Qualität Ihrer Kasse zu entscheiden.

Was sind Zusatzleistungen?

Manche Krankenkassen bieten Zuschüsse für häusliche Krankenpflege an; andere unterstützen Sie, wenn Sie eine Haushaltshilfe benötigen. Wenn Serviceleistungen dieser Art für Sie wichtig sind, sollten Sie dies bei Ihrer Wahl beachten. Überlegen Sie sich auch, welche zusätzlichen Vorsorgeleistungen wie z.B. Urlaubsimpfungen Sie und Ihre Familie wünschen, und beachten Sie dies ebenfalls bei der Wahl Ihrer Krankenkasse.

Was bieten mir Wahltarife?

Viele Krankenkassen bieten Ihnen bestimmte Wahltarife: etwa den Hausarzttarif oder spezielle Programme z. B. für Diabetiker. Der Versicherte kann bei diesen Tarifen Prämienzahlungen oder Zuzahlungsermäßigungen erhalten. Darüber hinaus bieten Krankenkassen Tarife für alternative Medizin (Homöopathie), Selbstbehalttarife mit Rückzahlungen und für Selbstständige individuelle Krankengeldtarife. Als Versicherter haben Sie die Möglichkeit, einen für Sie geeigneten Wahltarif frei zu wählen.

Kann meine Krankenkasse über den Beitragssatz hinaus zusätzliches Geld von mir verlangen?

Ja: Kommt eine Krankenkasse mit dem vom Fonds zugewiesenen Geld nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben. Dessen Höhe ist aber begrenzt: Die Kasse darf höchstens ein Prozent Ihres Bruttoeinkommens von Ihnen verlangen. In diesem Fall haben Sie jedoch ein Sonderkündigungsrecht und können schnell die Kasse wechseln, ohne dass der Zusatzbeitrag fällig wird. Sozialhilfeempfänger, Bezieher von Grundsicherung und Heimbewohner, die ergänzende Sozialhilfe bekommen, müssen auch einen möglichen Zusatzbeitrag nicht selbst bezahlen. Gut wirtschaftende Krankenkassen können ihre Versicherten mit einer Prämie am Erfolg beteiligen.

Ist meine Familie auch in Zukunft mitversichert?

Selbstverständlich. Die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartner und Kindern besteht auch weiterhin. Und: Für Ihre Kinder und Ihren mitversicherten Partner darf Ihre Kasse keinen Zusatzbeitrag verlangen.

Was ändert sich beim Beitragseinzug?

Beim Beitragseinzug ändert sich nichts für Sie. Aber die Transparenz von direkten Euro- und Cent-Auszahlungen und Zusatzprämien wird jedem die Leistungsfähigkeit seiner Krankenkasse zeigen. Schließlich können schlechter wirtschaftende Kassen künftig nicht mehr für viele Versicherte unbemerkt ihren Beitrag erhöhen und über den Arbeitgeber vom Lohn abziehen.

Verursacht der Gesundheitsfonds mehr Bürokratie?

Nein: 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim Bundesversicherungsamt verwalten den Fonds.

(Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

Achtung: Erneute Änderung der Beiträge

Im Rahmen der allgemeinen Finanzkrise und den damit verbundenen Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Krise ist beschlossen worden, auch den Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung erneut zu ändern. So ist am 13.01.2009 beschlossen worden, den Beitrag auf 14,6 % zu senken. Dies ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Wer ist gesetzlich krankenversichert

Alle Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der sogenannten Einkommenspflichtgrenze (in 2009 jährlich 44.100,- Euro , monatlich 3.675,- Euro) sind in der gesetzlichen Krankenversicherung per Gesetz pflichtversichert. Der Beitragssatz beträgt einheitlich 15,5%. Paritätisch davon sind jedoch nur 14,6% (7,3% Arbeitnehmer und 7.3% Arbeitgeber) und der Arbeitnehmer zahlt zusätzlich einen Beitrag von 0,9% bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Familienangehörige ohne eigenes Einkommen können beitragsfrei mitversichert werden. Studenten sind bis zum 25. Lebensjahr ebenfalls beitragsfrei familienversichert. Danach müssen sie sich selbst versichern. Der Beitrag für Studenten ist bei allen Krankenkassen einheitlich. Personen oberhalb der Einkommensgrenzen sowie Selbständige können sich freiwillig bei einer Gesetzlichen Krankenkasse versichern.

Die Beiträge richten sich bei Arbeitnehmern nach dem Bruttomonatseinkommen. Von diesem Einkommen werden 15,5% direkt vom Arbeitgeber an die gesetzliche Krankenversicherung abgeführt. Dabei trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags. Hierin ist auch der Pauschalbeitrag für Zahnersatz und Krankentagegeld in Höhe von 0,9% des Einkommens enthalten. Dieser zusätzliche Beitrag ist nur vom Versicherten zu tragen; hier gibt es keinen Zuschuss des Arbeitgebers. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Personen entfällt ab dem Jahr 2009 die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch die Krankenkassen gänzlich. Ausnahme: Der Versicherte sichert diese Versorgungslücke über eine Zusatzversicherung ab, die die gesetzliche Krankenkasse seit 2009 auch anbieten kann.

Freiwillig versicherte Selbständige

Freiwillig versicherte Selbständige zahlen einen Beitrag von der Höhe ihres Umsatzes.

  • Allgemein: 15,5 v. H. für Mitglieder mit mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, für Beiträge aus Renten sowie Versorgungsbezüge/Betriebsrenten
  • Ermäßigt: 14,9 v. H. für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch (Selbstständige/Freiberufler)

Rentner werden unterschieden in Pflichtversicherte- und freiwillig versicherte Rentner.

Pflichtversicherte Rentner bezahlen Krankenkassenbeitrag nur auf ihre gesetzliche Rente, die Hälfte davon trägt die gesetzliche Rentenversicherung. Die Beiträge für die Pflegeversicherung müssen die Rentner komplett selbst tragen. Auch bei der betrieblichen Altersvorsorge werden Beiträge für die GKV fällig, und zwar in voller Höhe für die PKV und die Pflegeversicherung.

Freiwillig versicherte Rentner bezahlen auf alle ihre Einkünfte (Kapitalerträge/Zinsen, Betriebliche Altersvorsorge, Mieteinnahmen aus Immobilienbesitz usw.) Beiträge in die GKV sowie in die Pflegeversicherung ebenfalls den vollen Beitragssatz!

Krankenkassenwechsel

Beim Wechsel der Krankenkasse sind mehrere Punkte zu berücksichtigen. Bei der Kündigung gilt eine Frist von zwei Monaten zum Monatsende. Für die neue Kasse gibt es die Bindungsfrist von mindestens 18 Monaten. Sollte innerhalb der Wechselfrist keine geeignete Kasse gefunden sein, läuft automatisch die Versicherung bei der bisherigen Kasse weiter.

Wird durch die aktuelle Kasse ein Zusatzbeitrag erhoben oder ändert sie die Beitragsprämie, so besteht ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall kann die Kasse zum Fälligkeitstag der veränderten Prämienzahlung gekündigt werden. Über eine Änderung der Beiträge (auch Absenkung möglich) muss die Krankenkasse die Betroffenen einen Monat im Voraus informieren. Bei Wahltarifen besteht diese Möglichkeit nicht zwingend, hier können in den Vertragsbedingungen besondere Bedingungen eingearbeitet sein. Bei Zusatztarifen, die über die gesetzliche Krankenkasse abgeschlossen werden, gilt meist eine Bindungszeit von drei Jahren, in denen nicht gekündigt werden kann.

Der Wechsel innerhalb der GKV ist problemlos und es reicht, bei der neuen Kasse die Mitgliedschaft zu beantragen und der bisherigen Kasse diese Mitgliedschaft mitzuteilen und formlos zu kündigen. Bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung ist vor einem solchen Schritt die Gesundheitsprüfung abzuwarten. Die PKV prüft im Allgemeinen, ob der Gesundheitszustand des Bewerbers auch in das Risikoschema der Versicherung passt (sie haben Angst, sich ein faules Ei ins Nest zu holen).








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