Berufsunfähigkeitsversicherung

Es ist nach wie vor ein großes, meist unterschätztes Risiko, seinen Beruf aufgrund von Krankheit und Invalidität nicht mehr ausüben zu können und berufsunfähig zu werden. Die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) reichen meist nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Für den Personenkreis, der nach 1960 geborenen ist, entfällt diese gänzlich, so wurde es in der Rentenreform des Jahres 2001 beschlossen. Damit eine Berufsunfähigkeit nicht den Abstieg auf der sozialen Leiter bedeutet, ist die Absicherung nur noch privat möglich und somit ein Muss für jeden Erwerbstätigen!

Berufsunfähigkeit - Die unterschätzte Gefahr

Allgemeines:

Jeder vierte Erwerbstätige wird vor Erreichen der Altersrente berufs- oder erwerbsunfähig. Mit der Arbeitskraft verlieren Sie aber Ihr wichtigstes finanzielles Standbein. Je beanspruchender und belastender ein Beruf ist, desto höher ist auch das berufsbedingte Risiko. Die Unterstützung, die Sie vom Staat erwarten können, ist wesentlich geringer als nötig, um Ihren bisherigen Lebensstandard zu halten.

Vorerkrankungen:

Bleiben Sie immer bei der Wahrheit und benennen Sie alle Erkrankungen und Verletzungen, nach denen Sie im BU-Antragsformular gefragt werden. Achtung: Bei der Frage nach Untersuchungen und Behandlungen sind nicht nur bereits Krankheiten und Beschwerden aus der Vergangenheit anzugeben, sondern auch aktuelle Krankheiten. Haben Sie im Antrag falsche Angaben gemacht bzw. verschiedene Angaben vergessen, so kann die Versicherung vom Vertrag zurücktreten.

Beruf:

Die Versicherungen schätzen das Risiko einer Berufsunfähigkeit auch anhand des ausgeübten Berufs. Ein Dachdecker hat ein viel höheres Berufsunfähigkeitsrisiko als ein Informatiker. Die Berufe werden in sogenannte Risikogruppen unterteilt. Hier kann man mit der richtigen Versicherung viel Geld sparen, denn die Versicherungen haben keine einheitliche Einstufung der Berufe. Nutzen Sie zur Kosteneinschätzung einen Versicherungsvergleich oder lassen Sie sich mehrere Probe-Angebote erstellen.

Alter:

Je älter der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses ist, desto höher fällt die Versicherungsprämie aus.
Tipp: Wenn Sie sich bis zum End-Alter von 67 Jahren versichern wollen, dann schließen Sie am besten zwei BU-Versicherungen ab. Eine bis zum End-Alter von 60 Jahren und die andere für die restlichen sieben Jahre. Aber das ist eine Rechenaufgabe, vergleichen Sie auch hier.

Tipp: Oft sind zwei BU-Verträge besser als ein einziger!

Wenn der Berufsunfähigkeitsschutz bis zum 65-sten oder 67-sten Lebensjahr andauern soll, dann ist es oft attraktiver, zwei BU-Versicherungen abzuschließen. Der erste Vertrag deckt die Zeit bis 60 Jahre und der zweite Vertrag die restliche Laufzeit ab. Die Aufteilung in zwei voneinander getrennte Verträge spart Ihnen einiges an Prämie, denn vor allem die Jahre ab dem 60-sten Lebensjahr sind teuer.

Das liegt an dem mit jedem weiteren Jahr stetig steigenden BU-Risiko. Natürlich gibt es auch hier Versicherer, die dieses Risiko nicht wollen, deshalb heißt es hier wie bei jedem Vertragsabschluss: "Drum prüfe wer sich ewig bindet".

Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dem Versicherten eine vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente, wenn er den zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.

Eine typische Definition von Berufsunfähigkeit in Versicherungsbedingungen lautet: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognostizierter Zeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf, wie er vor Eintritt der Krankheit, Körperverletzung oder des Kräfteverfalles beschaffen war, auszuüben."

Die Formulierungen der verschiedenen Versicherungsunternehmen unterscheiden sich hier oft im Wortlaut im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauches. Weiterhin wird in der Regel auch dann geleistet, wenn man nur noch zu 50 % im Stande ist, seinen Beruf auszuüben (Teilweise Berufsunfähigkeit).

Eine weitere Formulierungsmöglichkeit lautet: "Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich für die Dauer von mindestens 6 Monaten (Prognostizierter Zeitraum) außer Stande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)."

Vor allem in alten Versicherungsbedingungen ist der in den oben aufgeführten Beispielen genannte Prognose-Zeitraum von 6 Monaten nicht enthalten, sondern es wird auf einen "voraussichtlich dauerhaften" Zeitraum Bezug genommen. Laut ständiger Rechtsprechung ist dieser mit 3 Jahren gleichzusetzen.

Abstrakte Verweisung

Die Formulierung "...der eine andere Tätigkeit auszuüben, die er auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann und die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht (Verweisungsberuf)" bezeichnet man auch als "abstrakte Verweisung". Dies bedeutet, dass der Versicherungsgeber die Leistung ablehnen kann, wenn die versicherte Person auf einen anderen Beruf verwiesen werden kann, der "ihrer bisherigen Lebensstellung" sowie "Ausbildung und Erfahrung" entspricht. In der Rechtsprechung gilt die bisherige Lebensstellung nach derzeitigem Stand oft auch dann als gewahrt, wenn das Einkommen 20 % niedriger ist als zuvor. Ein Beispiel für eine solche abstrakte Verweisung wäre: Ein Chirurg kann auch nach Verlust eines Fingers noch Sprechstunden halten oder als ärztlicher Berater tätig sein. Das Risiko, einen derartigen Arbeitsplatz zu finden, liegt dann beim Versicherten.

Die Abstrakte Verweisung ist heutzutage nur noch selten bei aktuellen Tarifen zu finden, ist aber in nahezu jedem älteren Vertrag vereinbart. Zu beachten ist allerdings, dass viele Versicherer nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben (z.B. wegen Mutterschutz, Elternzeit, Arbeitslosigkeit) nur vorübergehend (häufig 3-5 Jahre) auf das abstrakte Verweisungsrecht verzichten.

Dienstunfähigkeitsversicherung

Die Dienstunfähigkeitsversicherung ist eine spezielle Form der Berufsunfähigkeitsversicherung. Hier wird die Leistung in der sogenannten Dienstunfähigkeitsklausel beschrieben. Die besagt, dass falls ein Beamter aus dem Dienst in den Ruhestand versetzt wird, bzw. bei Beamten auf Probe gekündigt wird, die Dienstunfähigkeitsversicherer keine eigene Prüfung auf Dienstunfähigkeit machen, sondern die Entscheidung des Dienstherren als richtig anerkennen und die vereinbarte Leistung/Rente erbringen.

Es bieten nicht alle Versicherer diese Dienstunfähigkeitsversicherung an, hier wieder der Hinweis auf den Vergleich der einzelnen Versicherer.

Versicherungsbedingungen/Auswahlkriterien

Laut Finanztest zeichnen sich gute Verträge durch folgende Kriterien in den Versicherungsbedingungen aus:

  1. Verzicht auf eine abstrakte Verweisung. Hierbei verzichtet der Versicherer darauf, den Versicherungsnehmer auf ähnliche Tätigkeiten zu verweisen, die ggf. noch ausgeübt werden können (Beispiel: Chirurg mit Handlähmung könnte als ärztlicher Gutachter arbeiten).
  2. Sechs-Monats-Prognose: Der Versicherungsnehmer muss für voraussichtlich sechs Monate (nicht drei Jahre wie oft in der Vergangenheit) berufsunfähig sein.
  3. Anerkennung ab Beginn, rückwirkende Zahlung in den ersten 6 Monaten: dies ist vorteilhaft, da gerade in der Anfangsphase einer Berufsunfähigkeit häufig zusätzliche Behandlungskosten anfallen.
  4. Rückwirkende Zahlung für mindestens drei Jahre bei verspäteter Meldung: Oft wird eine Erkrankung unterschätzt und niemand rechnet mit einer dauernden Berufsunfähigkeit oder die Angehörigen wissen gar nicht, dass eine Versicherung existiert. Daher ist dieses Kriterium wichtig.
  5. Zinslose Stundung auf Antrag: Während der Versicherer über die Gewährung der Rente entscheidet, hat der Betroffene meist kein Einkommen. Gerade in dieser Phase wäre es schlecht, wenn der Versicherungsschutz verloren ginge, da die Beiträge nicht gezahlt werden können.
  6. Nachversicherungsgarantie: Erhöhung der Rente ohne erneute Gesundheitsprüfung, als Alternative zur Dynamik.
  7. Begrenzung des Rücktrittsrechts der Gesellschaft auf 5 Jahre oder kürzer.
  8. Klare Regelung befristeter Anerkenntnisse.
  9. Verzicht auf Nachprüfung während einer befristeten Anerkennung.
  10. Verzicht auf § 41 VVG: Dieses Kriterium ist besonders wichtig, da § 41 des Versicherungsvertragsgesetzes der Gesellschaft erlaubt, nachträglich vom Vertrag zurückzutreten oder den Beitrag zu erhöhen, wenn bereits bei Vertragsbeginn ein erhöhtes Risiko vorlag, das aber dem Versicherten nicht bekannt war. Wichtig ist, dass die Versicherungsbedingungen Kündigungs- und Beitragserhöhungsrecht aus diesem Grund ausschließen.
  11. Weltweiter Versicherungsschutz.

Für behinderte Menschen kann es unter Umständen schwierig sein, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Der Gesetzgeber hat im § 20 II 2 AGG geregelt, dass Behinderte nur in begründeten Ausnahmefällen abgelehnt werden dürfen. Das Gesetz ist am 18. August 2006 in Kraft getreten und wird schnell zu neuen Produkten führen.

Mögliche Faktoren für die Höhe der Versicherungsprämie

  • Das Alter. Hierbei orientiert sich die Versicherungsbranche an der sogenannten Regelaltersrente der Gesetzlichen Rentenversicherung. Davon abweichend kann bei den meisten angebotenen Tarifen die Versicherungsdauer gesondert vereinbart werden: Sie beschreibt das Alter, bis zu dem der Versicherungsfall eintreten muss, um einen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer zu haben. So kann beispielsweise eine Versicherungsdauer bis zum 55. Lebensjahr und eine Leistungsdauer bis zum 65. Lebensjahr vereinbart werden. In diesem Fall würde bei Eintritt der Berufsunfähigkeit bis zum 55. Lebensjahr bis zum 65. Lebensjahr eine Rente gezahlt werden.
  • Viele Versicherer differenzieren in vier Berufsgruppen, von denen oft der Beitrag oder sogar der Tarif abhängt. Hierbei handelt es sich um die individuelle Risikoeinstufung nahezu aller denkbaren Berufe. Während z.B. ein Apotheker statistisch selten berufsunfähig wird, wird ein Gastronom dies sehr häufig. Hier wendet man wie auch in der privaten Krankenversicherung das so genannte Individualprinzip an, was in der Regel zu verschiedenen Beiträgen je nach Einstufung des zu versichernden Risikos führt. Der Gastronom zahlt somit einen wesentlich höheren Beitrag als der Apotheker. Für Berufe mit höherem Risiko (z.B. handwerkliche Berufe, aber auch Lehrer) wird üblicherweise die tariflich zulässige Versicherungsdauer bis zum vollendeten 55. oder 60. Lebensjahr begrenzt, oder es werden Höchstversicherungsgrenzen festgelegt. Wer den falschen Beruf versichert hat, verstößt somit u.U. unwissentlich gegen die Annahmerichtlinie des Versicherers und gefährdet seinen Versicherungsschutz, da der Versicherer wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht den Vertrag anfechten oder von ihm zurücktreten kann.
  • das Eintrittsalter
  • die Höhe der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente
  • die Karenzzeit
  • der Gesundheitszustand (Vorerkrankungen). Zunehmend verlangen Versicherer auch höhere Beiträge für Raucher
  • die Möglichkeit der sogenannten abstrakten Verweisung







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