Unterstützungskassen

Die Unterstützungskasse (auch U-Kasse) ist eine eigenständige Versorgungseinrichtung, die im Auftrag eines Arbeitgebers oder mehrerer Arbeitgeber betriebliche Altersversorgung gewährt. Sie ist mit einem Sondervermögen ausgestattet und rechtlich selbstständig (meist ein eingetragener Verein, kann aber auch eine GmbH sein und in den seltensten Fällen ist die Form der Stiftung gewählt). Ihre Aufgabe ist es, Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung zu erbringen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zugesagt hat. Der Leistungsanspruch, den die U-Kasse zu erbringen hat, begründet sich auf dem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, der hier ständig für Deckung (ausreichende Dotierung) der U-Kasse sorgen muss.

Die Finanzierung kann sowohl im Wege der Entgeltumwandlung (4% der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, in 2009 bis zu 2.592 Euro des Bruttoeinkommens) als auch durch Aufwendungen des Arbeitgebers erfolgen. Im Gegenzug erhält der Mitarbeiter von der Unterstützungskasse eine Zusage auf betriebliche Versorgung, die durch eine kongruente Lebensversicherung rückgedeckt ist. Diese Form der Rückdeckung ist in der betrieblichen Praxis sehr verbreitet, da die Beitragszahlungen für die Versicherung in vollem Umfang als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Vorteil der Rückdeckungsversicherung ist, dass eine Leistungserbringung schon nach kurzer Zeit gewährleistet werden kann, da im Leistungsfall hier die Versicherung der Leistungsträger ist.

Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben. Sie sind für den Arbeitnehmer nicht lohnsteuerpflichtig, dafür unterliegen die späteren Rentenleistungen der Einkommensteuer. Für die Eigenbeiträge der Arbeitnehmer gilt, das eine Besteuerung während der Ansparphase entfällt, ebenso wie die Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen. Die Befristung der Sozialabgabenfreiheit bis Ende 2008 wurde durch ein Gesetz von 2007 aufgehoben, so dass die Sozialversicherungsfreiheit weiter Bestand hat. Im Gegenzug wird die zugesagte Leistung bei Eintritt des Leistungsfalles zur Besteuerung und zu Abgabe von Sozialleistungen herangezogen (nachgelagerte Besteuerung).

Eine Absicherung für den Insolvenzfall ist durch den Pensionssicherungsverein gegeben, der die in Aussicht gestellten Leistungen erbringt. Unterstützungskassen unterliegen nicht der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und müssen keine bestimmten Anlagevorschriften erfüllen. Sie sind als soziale Einrichtungen steuerbefreit.

Vorteile bei der Unterstützungskasse für den Arbeitnehmer

  • Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb bleiben unverfallbare Anwartschaften erhalten
  • Steuervorteil in der Ansparphase
  • Insolvenzschutz durch Sicherungspflicht des Pensionssicherungsvereins
  • Nachgelagerte Besteuerung
  • Anpassung laufender Versorgungsleistungen
  • Kombination mit anderen Durchführungswegen der betrieblichen Altersvorsorge möglich

Vorteile bei der Unterstützungskasse für den Arbeitgeber

  • Mitarbeitermotivation durch Bindung der qualifizierten Arbeitnehmer
  • Bilanzneutral: Bilanzierung nicht beim Arbeitgeber
  • Versicherungsbeiträge sind Betriebsausgaben
  • Kein Haftungsrisiko beim Arbeitgeber, Versorgungsleistung trägt die U-Kasse
  • Reduzierung der Lohnnebenkosten - Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge

Funktionsschema der Unterstützungskasse mit Rückdeckungsversicherung

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren die Umwandlung von Gehalt in Versorgungsleistungen (Arbeitsvertrag).
  • Der Arbeitgeber wird Mitglied der Unterstützungskasse
  • Der Arbeitgeber führt Beiträge an die Unterstützungskasse ab
  • Die Unterstützungskasse erteilt Versorgungszusage an den Arbeitnehmer.
  • Die Unterstützungskasse schließt Rückdeckungsversicherung bei einem geeigneten Unternehmen ab (Versicherungsgesellschaft)
  • Die Unterstützungskasse zahlt die Versicherungsbeiträge
  • Die Rückdeckungsversicherung wird an den Arbeitnehmer verpfändet

Im Leistungsfall

  • Das Versicherungsunternehmen erbringt seine Leistung an die Unterstützungskasse
  • Die Unterstützungskasse erbringt die Versorgungsleistung (je nach Vereinbarung) an den Arbeitnehmer







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