Rentenversicherung Informationen

Die Anfänge der Rentenversicherung sind in den Zeiten der Zünfte und Gilden im Mittelalter zu suchen, hier schlossen sich die einzelnen Vereinigungen zusammen und schafften so gemeinsame Grundlagen für das Handwerk und den Bergbau. Dieses sind die Vorläufer der heutigen Sozialversicherung. Am 10. April 1854 trat das Gesetz über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in Knappschaften in Kraft und war die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterversicherung.

Nachdem Otto von Bismark die Regelung zur Krankenversicherung im Jahr 1883 und das Gesetz zur Unfallversicherung im Jahr 1884 in Kraft gesetzt hat, folgte am 22. Mai 1889 das Gesetz zur Alters- und Invaliditätsversicherung durch den Reichstag des Deutschen Reiches. Somit waren die drei Säulen der Sozialversicherung komplett.

So wurde nun im Jahre 1891 zum 1. Januar die Rentenversicherung (RV) eingeführt. Vorgesehen war eine Leistungspflicht auf Altersrente ab dem 70. Lebensjahr sowie Erwerbsunfähigkeits- und Invalidenrente. Die damaligen Voraussetzungen für Altersrente waren: 30 Beitragsjahre (bei 60 Stundenwoche), Beitragssatz 1,7% finanziert zu je einem Drittel von den Arbeitnehmern, den Arbeitgebern und staatlichen Zuschüssen (Steuern).

Für die Rentenversicherung wurde im Jahr 1957 die Umlagefinanzierung eingeführt. Die Finanzierung der Rente aufgrund von Ansparungen hat sich als nicht tragbar in der Vergangenheit erwiesen. Es wurden 15 % des Bruttolohnes genommen, jeweils zur Hälfte von Pflichtversicherten und Arbeitgebern, die dann direkt als Rentenzahlungen an die Rentner weitergegeben wurden. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan war eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung möglich. Die damals wesentlichen Argumente für das Umlagesystem waren, dass sofort Renten gezahlt werden können und dass kein Kapitalvermögen existiert, das durch Kriege oder Weltwirtschaftskrisen vernichtet werden kann. Für die damalige Zeit ein funktionierendes System. Die Jungen zahlen für die Alten.

Nachteile und Problematik der gesetzlichen Rentenversicherung

Wenn sich die einzelnen Komponenten des Systems verschieben, muss sofort nachgebessert werden, sonst gerät das System in Schieflage. So wurde das System bis heute durch die unterschiedlichsten Reformen ständig nachgebessert und angepasst. Gründe dafür gab und gibt es genug (steigende Lebenserwartung, durch Rezession weniger Beitragszahler usw.). Auch wurden viele versicherungsfremde Leistungen aus der Rentenkasse beglichen. Die Themen wie Rücklagenbildung oder eine Systemänderung wurden in guten Zeiten gern vernachlässigt. Als die sogenannten DDR-Rentner nach der Wiedervereinigung dazukamen, gab es einen großen Nachbesserungsbedarf. Durch das verbriefte „Recht auf Arbeit“ gab es in der DDR keine Arbeitslosen, sondern vielmehr hatten alle Personen ständig Arbeit und somit Ansprüche auf Leistungen aus der Rentenversicherung. Da aber aus dem System der DDR keine oder nur geringe Geldmittel für die Rentenkasse bereit standen, wurde der Steueranteil an den Einlagen erhöht. Man hatte mit einem mal eine Schieflage, die nur durch Zuschüsse des Staates ins rechte Verhältnis gerückt wurden.

Eine Verschärfung des Problems kam durch die zunehmende Arbeitslosigkeit hinzu: Arbeitslose zahlen keine oder nur geringe Beiträge in die Sozialkassen ein.

Geburtenschwache Jahrgänge und die Tatsache, dass wir immer älter werden, was einen längeren Rentenbezug zur Folge hat, zwingt den Staat zu reagieren und die Leistungen zu reduzieren und die Beiträge oder Zuschüsse zu erhöhen.

Einige Beispiele, wie der Staat auf diese Veränderungen reagierte.

1992 begann man mit ersten Einschnitten (insbesondere Koppelung an die Netto- statt Bruttolohnentwicklung). Im Jahre 1997 wurde der „demographische Faktor“ eingeführt. Dieser wurde ein Opfer wahlpolitischer Machenschaften, denn nach dem Regierungswechsel 1998 wurde dieser „demographische Faktor“ von der rot-grünen Bundesregierung zunächst wieder zurückgenommen; dafür erschien aber im neuen Jahrtausend der „Nachhaltigkeitsfaktor“. Hierbei wird berücksichtigt, wie das Zahlenverhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehern im Verhältnis zu einander stehen und er begrenzt den Rentenanstieg. Die Folge sind nominal schwach wachsende oder stagnierende, d. h. inflationsbereinigt stagnierende oder sinkende Rentenbezüge. Zudem wurde der Bundeszuschuss stetig erhöht, versicherungsfremde Leistungen aus anderen Töpfen beglichen und die Leistungen angepasst. Weitere Maßnahmen waren das Abschmelzen der Liquiditätsreserven, das Verkaufen von Sachanlagen, das Verschieben des Auszahlungstages auf den jeweils 1. des Monats, die Erhöhung des Beitragssatzes auf 19,9% und die Einführung der Ökosteuer, die zu 100% in die Rentenkasse fließen sollte.

Leistungsumfang der Rentenversicherung

Altersrente

Altersrente kann beziehen, wer das 65. Lebensjahr (Regelaltersgrenze) erreicht hat, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie.

Um den ständigen Finanznöten der Rentenversicherung entgegen zu wirken und der Demographie Rechnung zu tragen, wurde am 29. November 2006 von der Bundesregierung beschlossen, die Regelaltersgrenze bis 2029 stufenweise auf 67 Jahre anzuheben. Im Jahr 2012 soll sich die Anhebung damit für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat erhöhen. Alle Folgejahrgänge werden in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat nach hinten verschoben. Der Jahrgang 1958 geht dann mit 66 Jahren in die Regelrente im Jahr 2023. Um diesen Vorgang noch zu beschleunigen gilt für die nachfolgenden Jahrgänge eine Anhebung der Altersgrenze auf jeweils zwei Monate pro Jahr. Damit würde das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 als Regelaltersgrenze wirksam. Natürlich ist ein Renteneintritt auch mit 63 Jahren möglich, jedoch sind dann Abschläge von der Rentenleistung hinzunehmen. Wer 45 Jahre seine Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, kann auch weiterhin mit 65 in Rente gehen, ohne Abschläge in Kauf nehmen zu müssen.

Um nicht abrupt aus dem Arbeitsleben zu scheiden, bietet sich die Altersteilzeit an. Das Altersteilzeitgesetz wurde geschaffen, um die Möglichkeit der flexiblen Arbeitsplatzgestaltung zu haben. So kann man ältere, erfahrene Mitarbeiter im Betrieb halten, ohne sie zu überfordern. Junge, dynamische Arbeitskräfte haben die Möglichkeit, von den „Alten“ zu lernen.

Berufsunfähigkeitsrente

Definition: Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit (bis 2000, jetzt: weniger als sechs Stunden am Tag) eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (bis 2000 BU-Rente nach §43 SGB VI alt). Sind diese Tatbestände erfüllt, so steht dem Betroffenen eine BU zu. Ausnahmen sind, wenn der Betroffene auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden kann. So ist es einem ungelernten Arbeitnehmer zuzumuten, eine Umschulung zu machen, um eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Dabei ist es unerheblich, ob der Betroffene später in dem umgeschulten Beruf Arbeit findet oder nicht. Die Berufsunfähigkeitsrente wurde im Jahr 2000 abgeschafft bzw. umgeändert in die Erwerbsminderungsrente. Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben noch Anspruch auf diese Berufsunfähigkeitsversicherung.

Erwerbsminderungsrente

Im Rahmen der Rentenreform wurden zum 01.01.2001 die gesetzlichen Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neu geregelt. Die bisherigen Regelungen entfallen oder gelten nur noch in Altfällen (vor dem Stichtag geborene Personen). Es wurde die zweistufige Erwerbsminderungsrente eingeführt. Erwerbsminderungsrenten werden nur noch als Zeitrenten (Befristung 3 Jahre) gewährt. Sie können wiederholt werden. Leistungen werden ab dem siebten Monat der Erwerbsminderung gezahlt. Es ist nur der Gesundheitszustand zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass eine Verweisung auf andere Tätigkeiten möglich ist. Bei Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr wird eine Zurechnungszeit voll bis zum 60. Lebensjahr gewährt.

Entgegen der früheren Regelung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt hier die folgende Bestimmung:

Arbeitsleistung: 6 Stunden und mehr => keine Rente

Arbeitsleistung: 3 Stunden bis unter 6 => halbe Erwerbsminderungsrente

Arbeitsleistung: unter 3 Stunden => volle Erwerbsminderungsrente

Die Höhe der Leistungen ist – wie bei der Altersrente – von den früher gezahlten Beiträgen abhängig. Durch die Erwerbsminderungsrente sind die Betroffenen abgesichert, müssen aber mit Abschlägen bis maximal 10,8 Prozent rechnen.

Hinterbliebenenversorgung

Witwen- und Witwerversorgung

Eine Hinterbliebenenversorgung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (Mindestwartezeit) erfüllt ist. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, besteht der Anspruch auf Witwen- und/oder Witwerrente. Die Rentenreform im Jahre 1985 hat hier die Bezieher der Hinterbliebenenrente (Witwen und Witwer) gleichgestellt.

Die sogenannte große Witwen/Witwerrente erhalten die Hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartner (bei eingetragener Lebensgemeinschaft), wenn

  • sie das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
  • sie eine Erwerbsminderung nachweisen oder
  • sie mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen
  • keine sog. "Versorgungsehe" (widerlegbare Vermutung bei einer Ehedauer unter einem Jahr) vorliegt.

Die Rentenhöhe beträgt 55 % (bei "Altfällen" 60 %) der zum Todestag des Versicherten gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierauf wird eigenes Einkommen (bei „Altfällen“ nur eigenes Renteneinkommen) oberhalb eines Freibetrages in Höhe des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts zu 40 % angerechnet. Im Jahre 2006 war der Freibetrag 689,83 € (siehe Berechnungsbeispiele unten), er erhöht sich jedoch mit dem gleichen Prozentsatz wie die Renten; seit 1. Juli 2008 beträgt er 701,18 € in den alten und 616,18 € in den neuen Bundesländern.

Ist keine der drei oben genannten Bedingungen erfüllt, gilt die kleine Witwen/Witwerrente mit 25 % der vorgenannten Berechnung und 60 % Anrechnung eigenen Einkommens oberhalb der Freigrenze. Mit Erreichen der Voraussetzungen wird jedoch die Rente automatisch umgewandelt und die „große“ Witwenrente gezahlt.

Auch hier wird seit 01.01.2001 das Witwen/Witwerrentenalter Stufenweise erhöht. Für die große Witwen- oder Witwerrente steigt die Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre, je nach Todesjahr des Versicherten. Bei Todesfällen ab 2029 gibt es diese Rente erst ab 47 Jahren.

Waisenrente

In der Rentenversicherung erhalten nach dem Tod eines Versicherten seine Kinder auf Antrag Waisenrente, wenn dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes Versichertenrente zustand oder die Wartezeit von 5 Jahren (60 Monaten) erfüllt ist oder als erfüllt gilt. Dies gilt auch für Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

Die Waisenrente wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Sie wird längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt für Kinder, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wird ein freiwilliges Soziales Jahr geleistet oder kommt eine Unterbrechung durch Wehr- oder Zivildienst hinzu, kann sich die Bezugszeit verlängern. Eigene Einkünfte der Kinder werden teilweise angerechnet.

Ist ein Ehepartner verstorben und sind alle Voraussetzungen erfüllt, so besteht ein Anspruch auf Halbweisen-Rente. Halbwaisen erhalten ein Zehntel, Vollwaisen ein Fünftel der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Waisenrenten, die ab 01.01.2001 beginnen, werden bei Tod des Versicherten vor dem vollendeten 63. Lebensjahr für jeden Monat vom Ablauf des Kalendermonats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem der Versicherte sein 63. Lebensjahr vollendet hätte, um einen Rentenabschlag in Höhe von 0,3 %, höchstens aber um 10,8 % gemindert.

Besteuerung der Rentenzahlungen

Die steuerliche Behandlung der Rente war bis zum Jahre 2004 mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung der im früheren Erwerbsleben entrichteten Beiträge. Je früher der Versicherte in Rente ging, desto geringer war einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher war der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente (EStG § 22). So betrug der steuerliche Ertragsanteil bei einem Renteneintritt mit 65 Jahren 27%. Da jedoch die Grundfreibeträge im Steuergesetz sehr hoch sind, ist eine Steuer im Normalfall nicht fällig.

Im Jahr 2005 wurde nun aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes, welches die künftige steuerliche Gleichbehandlung von Pensionen und Renten verlangt, die Besteuerung der Renten auf eine neue, einheitliche Basis gestellt. Für die aktuellen Rentenbezieher („Bestandsrentner“) beträgt ab 2005 der Steuerpflichtige Teil der Rente 50 %. Für jeden neuen Rentenjahrgang wird nun jedes Jahr der Steuersatz um 2 % angehoben, sodass im Jahr 2030 - 100% der Rente zu versteuern sind. Parallel dazu wird aber auch der Prozentsatz der steuerlichen Absetzbarkeit für Rentenaufwendungen erhöht. Am Ende sollen – ähnlich wie bei Pensionen – Renten zu 100 % versteuert werden und Beiträge steuerfrei sein.








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