Bestattungsvorsorge Informationen

Es ist schon wichtig, bei Zeiten an das Ableben zu denken und sich mit den Folgen auseinander zu setzen. So ist es möglich, im Vorfeld und bei Lebzeiten einen Bestattungsvorsorge-Vertrag, meist mit einem Bestattungsunternehmen abzuschließen. Somit wird sichergestellt, dass der Bestatter, dem man zu Lebzeiten vertraut hat, auch die Beerdigung durchführt und alles so abläuft, wie zu Lebzeiten besprochen. Bei der Vertragsgestaltung wird in der Regel festgelegt wie die Bestattung stattfinden soll, ob eine Erd- oder Feuerbestattung gewünscht wird, ob eine See- oder Friedwaldbestattung in Frage kommt oder ob es noch etwas anderes sein soll. Hier ist der Bestattungsunternehmer der Ansprechpartner, der auch über die rechtlichen Belange Auskunft geben kann (nicht jede Form der Bestattung ist überall zulässig). Ferner kann geregelt werden, welche Blumendekoration auf dem Sarg und in der Kapelle gewünscht wird. Einige Menschen bestimmen auch, welche Kleidung sie tragen wollen und ob noch etwas mit in den Sarg gelegt werden soll.

So können auch bei Lebzeiten Grabpflegeverträge mit Friedhofsgärtnereien geschlossen werden. Hier können Gelder im Vorfeld auf ein Treuhandkonto gezahlt werden, um die Grabpflege sicherzustellen.

Rechtslage der Bestattungsvorsorge

Rechtlich gesehen handelt es sich bei den Bestattungsvorsorgeverträgen um einen Werkvertrag.

Der geschlossene Bestattungsvorsorgevertrag ist rechtsverbindlich und gilt über den Tod hinaus. Dieses dient auch dem Schutz der zu Lebzeiten getroffenen Vereinbarung und kein Erbe kann in diese Regelung eingreifen. Eine Einrede Dritter ist ausgeschlossen. Gewöhnlich wird ein solcher Vertrag mit einer Sterbegeldversicherung kombiniert, damit auch die finanzielle Absicherung für das Bestattungsunternehmen abschließend geregelt ist; dies ist aber nicht Bedingung des Vertrages. In den Bestattungsgesetzen den einzelnen Bundesländern ist geregelt, dass wenn zu bestattende Personen bei Lebzeiten für ihre Bestattung selbst sorgen, dies Vorrang gegenüber der Totenfürsorgepflichten und Totenfürsorgerechten der nächsten Angehörigen hat. Treuhandgelder, die für die Beerdigung zweckgebunden angelegt sind, werden ebenso wie die Sterbegeldversicherung von den Sozialbehörden nicht als Verwertbares Vermögen angesehen und somit nicht angetastet.

Werkvertrag §631 BGB hier im Zusammenhang mit der Bestattungsvorsorge

Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag.

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Bei einem Bestattungsvorsorgevertrag schuldet der Bestatter die Dienstleistung dem Willen des zu Bestattenden zu folgen.








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